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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

Firma Wilhelm Humpert GmbH & Co. KG – Wickede (Ruhr)

(Stand: 01.07.2018)

1. Anerkennung der Verkaufs- und Lieferbedingungen

  • 1.1 Allen Angeboten und Vereinbarungen liegen aus- schließlich nachfolgende Bedingungen zugrunde.
  • 1.2 Abweichende Bedingungen des Bestellers, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind nicht verbindlich. Insbesondere verpflichten uns die Ein- kaufsbedingungen des Bestellers nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

2. Auftragserteilung

  • 2.1 Alle Vereinbarungen werden erst mit unserer schrift- lichen Bestätigung verbindlich. Entsprechendes gilt für Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden.
  • 2.2 Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
  • 2.3 Der Besteller haftet für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen, wie insbesondere Muster und Zeichnungen, und für die vertragsgemäße Beschaf- fenheit etwaig angelieferter Waren.
  • 2.4 Ausfallmuster werden grundsätzlich gegen Berech- nung geliefert.
  • 2.5 Die in elektronischen Datenträgern, Katalogen, Preis- listen oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Näherungswerte und daher unverbindlich. Verbindlich sind sie nur, wenn sie in der Auftragsbestätigung aus- drücklich als verbindlich bezeichnet werden.

3. Lieferung

  • 3.1 Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftrags- bestätigung, jedoch keinesfalls vor der Beibringung der etwa vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen oder vor Anlieferung von beigestellter Ware sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferzeit gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk verlassen hat oder bei Versen- dungsmöglichkeit die Versandbereitschaft dem Besteller mitgeteilt ist.
  • 3.2 Bei späteren Änderungen des Vertrages durch den Besteller, die die Lieferfrist beeinflussen, kann sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang verlängern.
  • 3.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Ereig- nisse, die wir trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konn- ten, auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten. Hierzu gehören insbesondere behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerung in der Anlieferung von Roh- und Hilfsstoffen sowie Aus- schuss eines Werkstückes. Wird durch die vorge- nannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich beziehungsweise unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei, ohne dass der Besteller Schadenersatz verlangen kann. Anfang und Ende von Hindernissen der vorbezeichneten Art werden wir dem Besteller unverzüglich nach Kennt- nisnahme mitteilen.
  • 3.4 Bei Lieferverzug hat der Besteller uns eine angemes- sene Nachfrist, die mindestens zwei Wochen beträgt, mit der ausdrücklichen Erklärung zu setzen, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne. Bei Nichteinhaltung ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
  • 3.5 Auf Abruf bestellte Lieferungen sind innerhalb von sechs Monaten nach Auftragsbestätigung abzu- nehmen, sofern nicht ausdrücklich ein längerer Zeit- raum vereinbart worden ist. Abrufaufträge werden erst nach Eingang des Abrufs in die Fertigung gegeben.

4. Versand und Gefahrübergang

  • 4.1 Der Versand erfolgt ab Werk. Die Wahl der Versand- art behalten wir uns ohne Verbindlichkeit für die günstigste Versandart vor, sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wird.
  • 4.2 Die Gefahr geht – auch bei frachtfreier Lieferung – auf den Besteller über, wenn die Ware dem Versand- beauftragten übergeben oder auf eines unserer Fahrzeuge verladen worden ist.
  • 4.3 Auf Wunsch des Bestellers wird die Lieferung in seinem Namen und auf seine Rechnung gegen die von ihm gewünschten versicherbaren Risiken versichert.
  • 4.4 Etwaige Beschädigungen sind sofort bei Empfang der Ware auf den Transportpapieren bescheinigen zu lassen. Der Besteller hat bei Transportschäden unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen und uns zu benachrichtigen.
  • 4.5 Beanstandungen wegen fehlender Teile oder wegen Mengenabweichungen sind uns spätestens innerhalb von einer Woche nach Eingang der Sendung anzuzeigen.
  • 4.6 Wir nehmen im Rahmen unserer durch Verpackungs- ordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück.

5. Preisstellung

  • 5.1 Die Preise gelten, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto und Wertsicherung nicht ein. Die Verpackung wird zu Selbstkosten in Rechnung gestellt.
  • 5.2 Zur Berechnung gelangen die vereinbarten Preise. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrück- liche Vereinbarung getroffen worden ist. Bei verein- barten Lieferfristen von mehr als vier Monaten werden die am Tag der Lieferung gültigen Listen- preise berechnet, wenn die Preisanpassung nicht mehr als 5 Prozent beträgt. Bei der Preisermittlung werden dabei lediglich folgende Faktoren berücksich- tigt: der Anstieg der Materialkosten und Löhne sowohl beim Zuliefer, wie beim Hersteller; die Erhöhung etwaiger Importabgaben und die Erhöhung von Steu- ern, gleich welcher Art. Bei höheren Preisanpassun- gen ist eine erneute Preisvereinbarung erforderlich. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, steht dem Besteller ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Bei Sukzessivlieferungsverträgen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preise.

6. Zahlungsbedingungen

  • 6.1 Alle Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug, und unabhängig vom Eingang der Ware, zahlbar. Vorauszahlungen werden nicht verzinst. Rechnungen für Lohnarbeiten sind innerhalb von 8 Tagen ohne Abzug zahlbar.
  • 6.2 Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen gemäß § 288 Absatz 2 BGB und eine Verzugspauschale gemäß § 288 Absatz 5 BGB zu zahlen. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Schäden wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
  • 6.3 Die Annahme von Akzepten muss vereinbart sein. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Zinsen und Spesen trägt der Besteller. Sie sind vom Besteller sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Akzepts haften wir nicht.
  • 6.4 Erhalten wir nach Vertragsschluss Kenntnis von Tat- sachen über eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers, die nach pflichtmäßigem kaufmännischen Ermessen geeignet sind, unseren Anspruch auf die Gegenleistung zu gefährden, so können wir Vorauszahlung oder bis zum Zeitpunkt der Leistung das Erstellen einer geeigneten Sicherheit binnen angemessener Frist oder die Zug-um-Zug-Leistung verlangen. Darüber hinaus ist es uns unbenommen, die noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten oder die Weiterarbeit einzustellen. Diese Rechte stehen uns auch zu, wenn der Besteller sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. Kommt der Besteller unserem berechtigten Verlangen nicht oder nicht rechtzeitig nach, so können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Kommt der Besteller mit einer Teilleistung in Rückstand, so können wir die gesamte Restforderung sofort fällig stellen und bei Leistungsverzug, der durch eine wesentliche Ver- schlechterung der Vermögenslage bedingt ist, ohne Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten beziehungsweise Schadenersatz wegen Nichterfül- lung verlangen. Bei nicht vermögensbedingtem Leistungsverzugkönnen wir den Rücktritt vom Vertrag nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist verlangen.
  • 6.5 Eine Aufrechnung des Bestellers mit Gegenan- sprüchen wird ausgeschlossen, es sei denn, sie sind von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.

7. Eigentumsvorbehalt

  • 7.1 Wir behalten uns das Eigentum an der mit unseren eigenen Materialien produzierten Ware vor, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzei- tig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
  • 7.2 An dem vom Besteller bei uns im Rahmen der Ver- tragserfüllung eingebrachten und zu bearbeitenden Waren entsteht für uns zunächst ein Werkunterneh- merpfandrecht und nach unserer Verarbeitung Eigentum. Wir behalten das Eigentum bis zur voll- ständigen Bezahlung aller unserer Forderungen.
  • 7.3 Die nachfolgende Regelung gilt nur im kauf- männischen Verkehr: Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die von uns gelieferte Ware zurück- zunehmen; der Besteller ist zur Herausgabe ver- pflichtet. Durch unsere Zurücknahme der Ware liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben oder sonstige geeignete Maßnahmen ergreifen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  • 7.4 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der von uns gelieferten Ware im ordnungsgemäßen Geschäfts- gang nur dann berechtigt, wenn er uns hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiter- veräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird die Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegen- ständen, die ausschließlich im Eigentum des Bestel- lers stehen, veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab. Wird Vorbe- haltsware vom Besteller – nach Verarbeitung/ Verbindung – zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forde- rungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und im Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzu- ziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nach- kommt. Wir können verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
  • 7.5 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehalts- ware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für Letzteren daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht dem Besteller der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigen- tum an der neuen Sache, so sind sich die Vertrags- partner darüber einig, dass uns der Besteller im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten beziehungs- weise verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.
  • 7.6 Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kauf- preises durch den Besteller eine wechselmäßige Haftung des Bestellers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogener.
  • 7.7 Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicher- heiten insoweit auf Verlangen des Bestellers freizu- geben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 Prozent übersteigt.
  • 7.8 Wir behalten uns das Eigentum oder Urheberrecht an allen von uns abgegebenen Angeboten und Kosten- voranschlägen sowie dem Besteller zur Verfügung gestellten Dateien, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Besteller darf diese Gegenstände ohne aus- drückliche Zustimmung von uns weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder verviel- fältigen. Er hat auf unser Verlangen diese Gegen- stände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

8. Werkzeuge/Formen

  • Von den Kosten für anzufertigende Werkzeuge oder Formen werden grundsätzlich nur Anteile getrennt vom Warenwert berechnet. Durch die Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge oder Formen erwirbt der Besteller keinen Anspruch auf diese, sie bleiben vielmehr im Eigentum und Besitz des Lieferers.

9. Beanstandungen/Gewährleistungen

  • 9.1 Der Besteller hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie etwaige zur Korrektur über- sandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Fertigungsreiferklärung auf den Besteller über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Bestellers.
  • 9.2 Offensichtliche Mängel müssen uns innerhalb einer Frist von einer Woche nach Empfang der Ware ange- zeigt werden, andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  • 9.3 Bei berechtigen Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung ver- pflichtet. Im Fall verzögerter, unterlassener oder miss- lungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur gering- fügigen Mängeln, steht dem Besteller jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
  • 9.4 Bei Fehl- und Ausschussmengen bei Massenteilen von bis zu 3 Prozent und bei Gestellware von bis zu 1,5 Prozent der angelieferten Gesamtmenge sind Beanstandungen wegen Mengenabweichungen aus- geschlossen.
  • 9.5 Wählt der Besteller wegen eines Rechts- oder Sach- mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu.
  • 9.6 Wählt der Besteller nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Besteller. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache.
  • 9.7 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Das gilt nicht, wenn der Besteller den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat.
  • 9.8 Mängel eines Teils der von uns gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung.
  • 9.9 Für Abweichungen in der Beschaffenheit des von uns eingesetzten, nicht beigestellten Materials haften wir nur bis zur Höhe des Auftragswertes.
  • 9.10 Bei etwaigen Datenübertragungen hat der Besteller vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Besteller. Wir sind berechtigt, eine Kopie anzufertigen.
  • 9.11 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Besteller ohne unser Wissen und ohne unsere Zustimmung ange- lieferte Materialien verändert oder durch Dritte ändern lässt und hierdurch Mängel bei den von uns dann hergestellten Produkten entstehen.
  • 9.12 Werden Hinweise oder Anweisungen, die wir zu den Produkten des Bestellers geben, seitens des Bestellers nicht berücksichtigt, entfällt die Gewähr- leistung.
  • 9.13 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Besteller die von uns produzierten Produkte über den üblichen und vertraglich vereinbarten Zweck hinaus nutzt beziehungsweise einsetzt, ohne dass wir hier- über vor Vertragsschluss ausdrücklich schriftlich informiert wurden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Produkte für besondere uns nicht bekannte und mitgeteilte Betriebsbedingungen bestimmten oder besonderen Stressbedingungen ausgesetzt sind.
  • 9.14 Bei galvanischen Aufträgen: Sofern und soweit uns die Werkstoffe der angelieferten Ware nicht bekannt sind, ist der Besteller verpflichtet, eigenständig und eigenverantwortlich zu prüfen, ob das zur galvani- schen Oberflächenbehandlung angelieferte Material für eine solche Behandlung geeignet ist. Der Besteller hat hierbei insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass das zu galvanisierende Material frei von Gusshaut, Formsand, Zunder, Öl, Kohle, eingebranntem Fett, Schweißschlacke, Graphit und Farbanstrichen und ähnlich wirkenden Substanzen ist und es ferner keine Poren, Lunker, Risse, Doppelungen sowie Rest- magnetismus oder Ähnliches aufweist. Vorhandene Gewinde müssen ausreichend über- beziehungsweise unterschnitten sein. Insbesondere beim Massen- schüttgutprozess ist darauf zu achten, dass das angelieferte Material frei von Fremdstoffen, wie zum Beispiel Lappen, Pappe, Folien, Spänen etc., sowie frei von übermäßigem Öleintrag ist. Ist dies nicht der Fall, sind wir berechtigt, die Bearbeitung abzulehnen oder vom Vertrag zurückzutreten. Besteht der Besteller trotz unseres Hinweises gleichwohl auf einer Bearbei- tung oder ist das für uns zur Oberflächenbehandlung angelieferte Material aus für uns nicht erkennbaren Gründen technologisch für eine derartige Ober- flächenveredlung nicht geeignet, übernehmen wir keine Gewährleistung für eine bestimmte Maßhaltig- keit, Haftfestigkeit und korrosionsverhindernde Eigen- schaften oder Reibzahlen der aufgetragenen Schicht. Eine Gewährleistung für bestimmte Maßhaltigkeit, Haftfestigkeit, Farbhaltung und korrosionsverhin- dernde Eigenschaften der aufgetragenen Schicht werden von uns nicht übernommen, sofern der Besteller seiner vorstehenden Verpflichtung zur Prüfung und Herstellung der Eignung des Materials nicht nachgekommen ist und eine etwaige Mangel- haftigkeit auf dieser Pflichtverletzung beruht. Für die Haftfestigkeit wird insbesondere dann keine Gewähr- leistung übernommen, wenn das Material nach der galvanischen Behandlung verformt worden ist und wenn probeverzinkte Teile sich ohne Abplatzen der galvanischen Schicht verformen lassen.
  • 9.15 Bei galvanischen Aufträgen: Beauftragt der Besteller erweiterte Dienstleistungen, wie zum Beispiel Sortie- rung, Verpackung, Montage, Gewindesicherung, so ist die verfahrenstypische Korrosionsminderung bei der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen zu berücksichtigen. Grundsätzlich erfolgt die Korrosions- prüfung direkt nach der galvanotechnischen Behand- lung der Ware.
  • 9.16 Bei galvanischen Aufträgen: Hohlteile werden nur an den Außenflächen galvanisch behandelt, es sei denn, dass in besonderen Fällen eine gesonderte Hohlraum- behandlung zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Sofort einsetzende Korrosion an den unbehandel- ten Flächen begründen keinerlei Gewährleistungs- ansprüche. Dem Besteller ist darüber hinaus bekannt, dass verzinktes Material durch Schwitzwasser und Reibkorrosion gefährdet ist. Auch insoweit werden von uns keinerlei Gewährleistungsansprüche über- nommen. Ebenso bestehen keinerlei Gewährleistungs- ansprüche, wenn die Ware durch den Besteller nicht sachgerecht und/oder entgegen unserer Anweisung verpackt, gelagert und transportiert wird. Gleiches gilt auch, wenn die Hinweise der einschlägigen galvano- technischen Normen, zum Beispiel DIN 50979, nicht beachtet werden.
  • 9.17 Bei galvanischen Aufträgen: Der Besteller hat die Mindestschichtdicken an einen zu vereinbarenden Messpunkt festzulegen. Erfolgt dies nicht, wird nach unserer festgelegten und dem Besteller bekannten Hausnorm verfahren. Für Witterungsschäden sowie für eventuelle Schäden durch spätere Doppelungen und sonstige unzugänglichen Hohlräumen heraussik- kernde Rückstände aus dem Behandlungsprozess sowie Versprödungsschäden an Grundmaterial wird keine Gewährleistung unsererseits übernommen. Sofern der Versand der Ware nicht durch uns übernommen wird, hat der Besteller durch geeig- nete Maßnahmen chemische und mechanische Beschädigungen der Oberfläche an der Ware zu vermeiden und zu verhindern.

10. Haftung

  • 10.1 Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahr- lässiger Verletzung von unwesentlichen Vertrags- pflichten besteht keine Haftung.
  • 10.2 Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware.
  • 10.3 Die Beistellung von Ware zur weiteren Verarbeitung geschieht auf Gefahr des Bestellers. Sie ist durch uns nicht versichert.

11. Schutzrechte

  • 11.1 An Dateien, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheber- rechte vor: sie dürfen ohne unsere Einwilligung Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Ver- langen unverzüglich an uns zurückzusenden.
  • 11.2 Werden bei der Anlieferung der Ware nach Dateien, Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt der Besteller uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.

12. Abtretung von Rechten

  • Ansprüche des Bestellers gegen uns sind nur mit unserer vorherigen Zustimmung übertragbar.

13. Schlussbestimmungen

  • 13.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
  • 13.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitig- keiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkunden- prozessen unser Geschäftssitz.
  • 13.3 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ein- schließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.